I. Landeentgelte
Für Landungen von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder Führer ein Entgelt (Landeentgelt) nach Maßgabe der Entgeltordnung an den Flugplatzunternehmer zu entrichten. Das Landeentgelt wird mit der Landung fällig. Es ist Entgelt im Sinne des §10 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes. Daher hat der Entgeltschuldner die Umsatzsteuer gesondert zu entrichten. Für Flugzeuge, Hubschrauber und selbststartende Motorsegler bemißt sich das Landeentgelt nach dem in der Zulassungsurkunde des Luftfahrzeugs eingetragenen Höchstabfluggewicht.  Das Landeentgelt beträgt für Luftfahrzeuge mit einem Höchstabfluggewicht bis 9000 kg

für Luftfahrzeuge, die die Lärmgrenzwerte des ICAO Annex 16, Kap.6 um mind.8dB (A) bzw. LSL Kap.VI.2.4 um mind. 4dB unterschreiten
bis 1000 kg 4,00 €
bis 1200 kg  5,00 €
bis 1400 kg  8,00 €
bis 2000 kg 12,00 €
bis 3000 kg 24,00 €
jede weitere angefangene 1000 kg 8,00 €

für Luftfahrzeuge, die die Lärmgrenzwerte des ICAO Annex 16, Kap.6 um mind.4dB (A) bzw. LSL Kap.VI.2.4 einhalten, Luftfahrzeuge, welche die Lärmgrenzwerte des ICAO Annex 16, Kap.3,8 oder 10 bzw. der LSL Kap. VIII und X (abgesenkt gemäß NFL II-69/90) einhalten oder Luftfahrzeuge an denen eine Geräuschverbesserung durch Umrüstung mit besonderem Schalldämpfer und/oder Propeller erreicht worden ist.
bis 1000 kg 5,00 €
bis 1200 kg  6,00 €
bis 1400 kg  9,00 €
bis 2000 kg 14,00 €
bis 3000 kg 27,00 €
jede weitere angefangene 1000 kg 9,00 €

für Luftfahrzeuge, welche die um 4 dB (A) abgesenkten Lärmgrenzwerte des ICAO Annex 16, Kapitel 6 oder die Lärmgrenzwerte des ICAO Annex 16, Kap. 3,8,oder 10 bzw. der LSL Kap. VI.2.4 oder VIII überschreiten und keine Geräuschdämpfung durch Umrüstung vorgenommen haben.
bis 1000 kg 6,00 €
bis 1200 kg  7,00 €
bis 1400 kg  12,00 €
bis 2000 kg 17,00 €
bis 3000 kg 30,00 €
jede weitere angefangene 1000 kg 10,00 €

II.Abstellentgelte
Für die Abstellung von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder Führer ein Abstellentgelt nach Maßgabe der Entgeltordnung zu entrichten. Das Abstellentgelt ist Entgelt im Sinne des §10 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer). Der Entgeltschuldner hat die Umsatzsteuer gesondert zu entrichten. Für Flugzeuge, Hubschrauber und selbsstartende Motorsegler bemißt sich das Abstellentgelt nach dem in der Zulassungsurkunde des Luftfahrzeuges eingetragenen Höchstabfluggewicht.
Das Abstellentgelt beträgt:
bei einem Höchstabfluggewicht bis 2000 kg für jede angefangene 24 h 3,00 €
bei einem Höchstabfluggewicht über 2000 kg für jede angefangene 24 h und für jede angefangene 1000 kg 6,00 €

Der Zeitraum, der für die Berechnung des Abstellentgeltes maßgebend ist, beginnt 6 Stunden nach der Landung des Luftfahrzeuges bzw. 6 Stunden nach der Beendigung seiner Unterstellung.
Die vollständige Entgeltordnung kann beim Flugplatzbetreiber eingesehen werden. Änderungen vorbehalten!